AKTUELLE HINWEISE (Detailansicht)
Datum: | 22.12.2022 |
Autor: | Pressestelle |
Bürgergeld ab 1. Januar 2023
Die Einführung des Bürgergeld-Gesetzes zum 1. Januar 2023 führt zu einer umfangreichen Reform des SGB II. Einige dieser Veränderungen treten bereits zum 1. Januar 2023, weitere erst zum 1. Juli 2023 in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen zum 1. Januar 2023 sind:
- die deutliche Erhöhung der Regelsätze,
- die Einführung von Karenzzeiten bei Wohnraum und Vermögen im ersten Jahr des Leistungsbezuges,
- die Neuregelung der Vermögensgrenzen innerhalb der Karenzzeit,
- die Neugestaltung der Leistungsminderung,
- der Wegfall des Vermittlungsvorranges
- sowie die Entfristung des Sozialen Arbeitsmarktes.
Das Kommunale Jobcenter arbeitet aktuell an der Umsetzung der Änderungen, die zum 1. Januar in Kraft treten.
Die zum 1.Januar 2023 erhöhten Regelsätze werden für die Auszahlungen ab Januar 2023 berücksichtigt.
Zum 1. Januar 2023 erhöhen sich die monatlichen Regelleistungen wie folgt:
Regelbedarfsstufe 1 (Haushaltsvorstand/Alleinstehende): 502,00 €
Regelbedarfsstufe 2 (Ehe-, Lebenspartner): 451,00 €
Regelbedarfsstufe 3 (18-24 Jahre): 402,00 €
Regelbedarfsstufe 4 (14-17 Jahre): 420,00 €
Regelbedarfsstufe 5 (6-13 Jahre): 348,00 €
Regelbedarfsstufe 6 (bis 5 Jahre): 318,00 €
Die Anträge auf SGB II - Bürgergeld wurden an die gesetzlichen Änderungen angepasst.
Bescheide und Formulare werden Zug um Zug mit dem Vorliegen des endgültigen Gesetzestextes und dem Eintreffen von Auslegungs- und Anwendungshinweisen angepasst.
Daher ist es möglich, dass Sie nach der Einführung des Bürgergeldes zunächst noch Dokumente erhalten, die noch keinen Hinweis auf das Bürgergeld enthalten.
Zum Jahresbeginn 2023 tritt ebenfalls das neue Wohngeld-Plus Gesetz in Kraft, welches aufgrund der gestiegenen Heizkosten ebenfalls finanzielle Unterstützung zur Sicherung des Wohnraums anbietet. Über diesen Link erhalten Sie Infos und Anträge zum neuen Wohngeld-Plus.
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