ANHÖRUNGSAUSSCHUSS
Wenn Sie gegen eine Entscheidung (Verwaltungsakt) des Rheingau-Taunus-Kreises oder der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Widerspruch eingelegt haben, können Sie in bestimmten Fällen mündlich angehört werden. Ziel ist es, dass sich Ihr Widerspruch gütlich erledigt.
Für diese Fälle wurde der Anhörungsausschuss gebildet. Dieser ist beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung angesiedelt und organisatorisch dem Rechtsamt (Fachdienst Recht) zugewiesen.
Die Stadt Taunusstein hat aufgrund ihrer Größe einen eigenen Anhörungsausschuss gebildet.
Ablauf
- Der Anhörungsausschuss prüft nach Vorlage Ihres Widerspruchs zuerst, ob sich Ihre Angelegenheit für einen Anhörungstermin eignet.
- Ist dies der Fall, werden Sie und / oder Ihre bevollmächtigte Person eingeladen.
- In der Sitzung wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Kommt es nicht zu einer Einigung, unterbreitet der Anhörungsausschuss einen unverbindlichen Entscheidungsvorschlag. Der Anhörungsausschuss trifft selbst keine Entscheidung über den Widerspruch. Er gibt die Angelegenheit nach der Sitzung an die Behörde zurück.
Zusammensetzung
Der Anhörungsausschuss setzt sich in der Regel aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden zusammen. Er kann auch ohne Beisitzende stattfinden. Dies entscheidet der Vorsitz, bevor Sie eingeladen werden.
Weitere Anwesende
Anwesend sind die Vertretenden der Behörde und ggf. andere Personen, die von der Entscheidung betroffen sind.
Hinweis
Die Durchführung des Verfahrens ist für Sie nicht verpflichtend. Falls Sie keine Anhörung vor dem Anhörungsausschuss wünschen, können Sie auch darauf verzichten. In diesem Fall entscheidet die Widerspruchsbehörde nach Lage der Akten.
Die Einzelheiten sind in §§ 7 bis 12 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung geregelt.
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